Gem. Sozialgesetzbuch (XI §40) haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzl. Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,00 €* im Monat (480,00
€/Jahr)*.
Die Beantragung der Pflegehilfsmittelpauschale stellt für viele Kunden ein Hindernis dar. Die Cronen Apotheke in Coesfeld unterstützt Sie gern bei der Beantragungen und Abrechnung der Pflegehilfsmittelpauschale bei Ihrer Pflegekasse.
Der Antrag
Den Antrag auf Kostenübernahme von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, in unserer Apotheke in Reken oder untenstehend per Download.
Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und beantragen die Pflegehilfsmittelpauschale für Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Gemeinsam mit Ihnen stellt die Cronen Apotheke Coesfeld die von Ihnen monatlich benötigten Pflegehilfsmittel zusammen und übernimmt die Abrechnung mit Ihrer Kasse für Sie.
Um die Zuschüsse bei Ihrer Pflegekasse in Anspruch zu nehmen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Wichtig hierbei ist, dass Menschen, die in einem Pflegeheim leben oder sich in einem Krankenhaus aufhalten, keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel haben. In diesem Fall ist die entsprechende Einrichtung für die Versorgung zuständig!
Gemäß Sozialgesetzbuch (XI §40) haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzlichen. Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,00 €* im Monat bzw. (480,00 € / Jahr).*
Zusätzlich können bis zu zwei Mal im Jahr die Kosten für eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage übernommen werden. Diese Leistung ist allerdings gesondert zu beantragen.
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie sollen die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person lindern und ihr eine selbstständige Lebensführung möglich machen.
Es wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch unterschieden.
Technische Hilfsmittel
Technische Hilfsmittel wie z.B. Pflegebetten, Notrufsysteme oder Bestrahlungsgeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) sind aufgrund der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet.
Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzbekleidung.
Eine vollständige Übersicht aller Pflegehilfsmittel finden Sie im Hilfsmittelkatalog des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V).
* Abs. 2 SGB XI: Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen einen monatl. Betrag von 40,00 € nicht übersteigen. Die Leistung kann alternativ in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.